Grundsteuerreform

NRW treibt Pläne für landeseigene Grundsteuer-Regelung voran

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat für jede der 396 Kommunen Musterwerte für die neuen Grundsteuer-Hebesätze vorgelegt. Diese sollen Transparenz schaffen und eine übermäßige Belastung der Eigentümer von Wohnimmobilien verhindern. Die Musterwerte sind für die Kommunen jedoch nicht verbindlich. 

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Zudem hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst entschieden, dass Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben müssen, gegen vermeintlich zu hohe Wertfestsetzungen ihrer Grundstücke vorzugehen. Die Finanzverwaltung veröffentlichte am Donnerstag Musterwerte für die sogenannten Hebesätze, die letztlich die Höhe der Grundsteuer bestimmen. Diese sollen die Grundsteuereinnahmen der jeweiligen Kommunen stabil halten.

Die Vorschläge sind allerdings nicht bindend. Städte und Gemeinden entscheiden selbst über die Höhe der Hebesätze und darüber, ob sie weiterhin einheitliche oder differenzierte Hebesätze für Wohn- und Gewerbeimmobilien anwenden. Erst danach steht die tatsächliche Höhe der künftigen Grundsteuer ab 2025 für Grundstückseigentümer fest. Ziel der Reform ist die Aufkommensneutralität, das heißt, das Steueraufkommen in den Kommunen soll nach der Reform in etwa so hoch sein wie vorher.

Massive Kritik

Die Vorschläge der Landesregierung stoßen jedoch auf massive Kritik. Der Städtetag NRW begrüßte zwar die aufkommensneutralen Hebesätze als „erste vorläufige Orientierung“, lehnte aber die differenzierten Hebesätze ab. Der Geschäftsführer Helmut Dedy sagte, die rechtlichen Unsicherheiten seien groß, da jeder differenzierte Hebesatz verfassungsfest begründet werden müsse. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW äußerte die Befürchtung, dass die jährlichen Diskussionen über die Hebesätze Konflikte zwischen Gewerbetreibenden und privaten Eigentümern provozieren könnten.

Der Bund der Steuerzahler NRW hat die Kommunen aufgefordert, sich an den aufkommensneutralen Musterhebesätzen zu orientieren, um Mehreinnahmen zu vermeiden. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen, mit der sie unter anderem Schulen, Kindergärten und Straßen finanzieren.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Immobilienbesitzer die Grundsteuer nach einer grundlegend neuen Berechnung zahlen. Die Reform geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zurück, das die bisherige Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärte. Die geplante Differenzierung soll nun aber sicherstellen, dass Wohnimmobilien nicht über Gebühr belastet werden. 

BFH stärkt Rechte von Grundstückseigentümern

Im Mai hat der BFH mit zwei Beschlüssen zwei Grundstückseigentümern Recht gegeben, die sich gegen die Festsetzung des Grundsteuerwertes nach dem Bundesmodell gewehrt hatten (Beschlüsse vom 27.05.2024, Az. II B 78/23 und Az. II B 79/23). Dieser Wert berechnet sich pauschal nach mehreren Faktoren wie der Grundfläche, dem Baujahr und der Art des Gebäudes auf dem Grundstück. Die Antragstellenden hielten die jeweils angesetzten Werte für zu hoch und beantragten beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht gab ihnen Recht, wogegen das Finanzamt Beschwerde einlegte.

Der BFH argumentierte nun, dass die Grundstückseigentümer geringfügige Überschreitungen der tatsächlichen Werte akzeptieren müssen. Eine individuelle Berechnung eines jeden Grundstückes sei nicht notwendig. Allerdings müsse den Eigentümern eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen Abweichungen von mindestens 40 Prozent zu wehren. Die Beschlüsse des BFH sind jedoch ausdrücklich keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts. 

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