Wie werden Bitcoin & Co besteuert

Winheller-Partnerin Anka Hakert zu offenen Fragen und Fallstricken

Angelockt durch die Kursrallye von Bitcoin & Co. im vergangenen Jahr wagten viele Anleger den Einstieg in das Geschäft mit Kryptowährungen. Im Gespräch mit JUVE erläutert Anka Hakert von der Kanzlei Winheller die Fallstricke bei der Besteuerung von Kryptowährungen.

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Anka Hakert
Anka Hakert

JUVE: Frau Hakert, wie haben Sie die Anfänge der Kryptowährungen in Deutschland erlebt?
Anka Hakert:
Viele unserer Mandanten haben 2011/2012 ihre ersten Bitcoins gekauft. Damals hatten die meisten Käufer eher ein Interesse an den technischen Hintergründen und betrachteten das Ganze als eine Art Spiel. Niemand hat sich Gedanken über steuerliche Fragen gemacht. Im Zuge der Kursexplosion bei Bitcoin und den anderen Kryptowährungen im vergangenen Jahr entdeckten viele Leute diese Anlageklasse für sich und stiegen ein. Anfang 2017 lag der Bitcoin-Kurs bei rund 1.000 US-Dollar, Mitte Dezember waren es knapp 20.000 US-Dollar. Bei vielen Anlegern stand auf einmal ein Vielfaches des Anschaffungswerts auf dem Computerbildschirm. Und vor allem die stellten sich die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der Besteuerung dieses Gewinns aus?

Und wie sieht es aus?
Zunächst einmal: Unbedingt ratsam ist eine transparente Darstellung gegenüber dem Finanzamt. Jede Transaktion, das heißt jeder Kauf, Verkauf oder auch Tausch von Kryptowährungen muss dokumentiert werden. Mit Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungs- und Verkaufskurs. Das ist mit sehr viel Aufwand verbunden, insbesondere wenn Sie regelmäßig und in größerem Umfang handeln. Viele Handelsplattformen bieten den Anlegern für ihre Aktivitäten die Erzeugung von CSV-Dateien an. Diese Dateien benötigen Sie auf jeden Fall für die Steuererklärung. Daher sollten Sie sich die Daten immer zeitnah herunterladen und sichern. Die CSV-Dateien können dann mit speziellen IT-Tools für das Finanzamt aufbereiten werden.

Wie wird der Verkauf von Kryptowährungen ertragsteuerlich behandelt?
Verkauft ein Privatnutzer über eine Handelsplattform Kryptowährungen, die er zuvor angeschafft hat, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG – bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäft“. Auch beim Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel, wenn also Waren oder Dienstleistungen damit bezahlt werden, oder beim Tausch in eine andere Kryptowährung liegen private Veräußerungsgeschäfte vor. Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt dazu, dass die bei den Transaktionen erzielten Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr steuerfrei sind. Wird die Veräußerung innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, profitiert man von einer jährlichen Steuerfreigrenze in Höhe von 600 Euro. Diese gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also nicht nur für Kryptowährungen. Wird die Freigrenze überschritten, ist für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns der individuelle Einkommensteuersatz relevant. Da sind Sie ganz schnell bei einer Belastung von über 40 Prozent. Natürlich besteht aber die Möglichkeit, Verluste aus dem Geschäft mit Kryptowährungen mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.

Das Gespräch führte Stephan Mittelhäuser.

Das komplette Interview mit mehr Informationen dazu, wo die Finanzbehörden die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Kryptowährungsgeschäften ziehen und warum die Frage der Umsatzbesteuerung spannend bleibt, lesen Sie im aktuellen JUVE Steuermarkt, der am Montag, den 11. Juni 2018 erscheint.

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