JUVE Steuermarkt: Die Bundesregierung beabsichtigt, die Unsicherheit eines harten bzw. weichen Brexit mit einem speziellen Steuergesetz aufzufangen. Können Unternehmen jetzt aufatmen?
Dr. Marcus Helios: Bedingt. Die gute Nachricht ist: Es wird wohl ein eigenes Brexit-Steuerbegleitgesetz geben, das die dringendsten steuerlichen Themen anpackt. Es geht dabei vereinfacht ausgedrückt um bereits verwirklichte Sachverhalte, bei denen allein der Brexit – ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen – rückwirkend nachteilige Steuerfolgen auslösen würde – der „Brexit als schädliches Ereignis“. Ziel dieses Gesetzes ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ zu wahren, den betroffenen Steuerpflichtigen für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Das Problem ist: Es kommt sehr spät. Darüber hinaus sind wir mitten im Gesetzgebungsverfahren, d.h. noch ist offen, ob und wie das Gesetz final beschlossen wird. Und eins ist auch klar: die Cum-Ex-Problematik hat bestimmt nicht dazu geführt, dass Banken oder deren Verbände wohlwollend gehört werden. Es ist daher zum Teil verständlich, dass insbesondere die Politik den Brexit nicht unmittelbar als große Chance für Deutschland als neuen europäischen Finanzstandort erkannt hat.
Was genau kritisieren Sie?
Der Gesetzgeber hat lange nichts gemacht, jedenfalls war wenig sichtbar. Dies hat zu sehr viel Unsicherheit geführt und Deutschland als potentiellen Standort nicht attraktiver gemacht. Es geht ja nicht nur um ein paar Banker, die in ein anderes Land umziehen. Ganze Geschäftsbereiche, wie etwa IT-Abteilungen oder operative Einheiten, müssen in den Unternehmen verlagert werden. Das sind komplexe bankbetriebswirtschaftliche Vorgänge, die eine entsprechende Analyse und sehr viel zeitlichen Vorlauf brauchen. Zudem – und dies wird vielfach vergessen – mit den „Bankern“ werden vielleicht irgendwann auch deren Familien umsiedeln. M.a.W.: Sind die rechtlichen und am Ende auch faktischen Rahmenbedingungen lange unklar, gerät Deutschland immer mehr ins Hintertreffen und Dublin, Paris und Luxemburg werden als europäische Standorte interessanter.
Vor diesem Hintergrund löst der Entwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetz endlich zentrale steuerrechtliche Fragen, die dadurch entstehen, dass Großbritannien nach dem gegenwärtigen Stand nach dem 30. März 2019 – oder auch später, wenn das Austrittsabkommen entsprechende Regelungen vorsieht – für steuerliche Zwecke als Drittland zu behandeln ist. Der Entwurf enthält unter anderem folgende ertragsteuerliche Regelungen:
§ Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit (bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist) von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG),
§ Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen.
Wie gut ist die Finanzverwaltung auf die Probleme vorbereitet?
Die haben früh angefangen, die wichtigen Themen zu identifizieren und es war klar zu erkennen, dass die Finanzverwaltung helfen wollte. Aber: Die Politik hat alles recht lange liegen lassen. Andere Länder, insbesondere unsere französischen Nachbarn, haben den Brexit als Chance begriffen. Präsident Macron hat die Frage, wie man auf den Brexit reagiert, zur Chefsache erklärt. In Deutschland wird das eher als Hessen-Problem behandelt, was von zahlreichen Verbänden zu Recht kritisiert wurde. Der Brexit geht nicht nur Frankfurt und nicht nur die Banken an, sondern betrifft alle Unternehmen, die sich beispielsweise auf die langfristige steuerliche Planung bei Umstrukturierungen verlassen müssen.
Welche weiteren steuerlichen Probleme sollten Unternehmen im Fall eines harten Brexit weiter auf dem Zettel haben?
Die meisten Unternehmen gehen in ihren Überlegungen ohnehin längst von einem harten Brexit aus, und schauen sich alle relevanten Positionen an, die davon betroffen sein könnten. Neben umsatzsteuerlichen Fragestellungen und einem gut funktionierenden DBA-Netz u.a. für Zinsen und Dividenden sind lohnsteuerpflichtige Sachverhalte lückenlos zu erfassen. So sind etwa Bankmitarbeiter, die bspw. tageweise in einer neu gegründeten Zweigniederlassung – also in einer Betriebsstätte – in Deutschland tätig sind, ab Tag 1 in Deutschland mit den in Deutschland ausgeübten Arbeitstagen einkommen- und lohnsteuerpflichtig, wenn die Zuordnung der Personalfunktion zur Betriebsstätte erfolgt. In der Praxis werden solche Fälle oft übersehen. Das damit verbundene Lohnsteuerhaftungsrisiko ist hoch, denn die Abführung der Lohnsteuer ist in solchen Fällen abgeltend. Das sonst grundsätzlich mögliche Veranlagungswahlrecht scheidet nach dem Brexit für Londoner Banker aus. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber hier für eine Erleichterung sorgen wird. (Das Gespräch führte Ulrike Barth)