Viele Bescheide und Entscheidungen der Bewilligungsstellen sind rechtswidrig. Zwar ist jeder Einzelfall gesondert zu bewerten, doch es gibt eine Zahl von Themen, die Rechtsanwalt Dennis Hillemann bei Fieldfisher immer wieder für Mandanten betreut. Hierzu ein kurzer Überblick, getrennt nach Themen:
1. Coronabedingter Umsatzeinbruch
Viele Anträge insbesondere auf Überbrückungshilfe IV werden mit pauschalen Begründungen durch die Bewilligungsstellen abgelehnt. Dabei wird nicht auf den Einzelfall und die häufig umfangreichen Begründungen der Unternehmen und ihrer Steuerberater eingegangen.
Solche Bescheide können bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sein, weil die Begründungen der Bescheide nicht den Anforderungen des § 39 Verwaltungsverfahrensgesetzes genügen.
Sie sind häufig aber auch inhaltlich rechtswidrig, da die Unternehmen und ihre Steuerberater einen coronabedingten Umsatzeinbruch hinreichend belegt haben. Zudem gibt es viele Daten und Stellungnahmen, auch der Bundesregierung, die die Auswirkungen der Corona-Pandemie für das gesamte erste Halbjahr 2022 belegen. Hillemann und sein Team haben hierzu Mandanten erfolgreich in Antrags- und Widerspruchsverfahren vertreten und raten dazu, die formelhaften Begründungen nicht ohne Prüfung zu akzeptieren.
2. Unternehmensverbund
In vielen Fällen werden seit 2022 auch plötzlich Unternehmensverbünde anders beurteilt als vorher, mit negativen Folgen für die Antragsteller. So werden Unternehmen plötzlich im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zu dem Antragsteller hinzugerechnet, anders als bei den vorherigen Verfahren. Die Annahme eines Unternehmensverbundes kann sehr nachteilig sein. Denn das bedeutet vor allem,
- es ist nur ein Antrag für alle Unternehmen des Verbundes möglich;
- Umsätze und Fixkosten werden addiert;
- Zahlungen innerhalb des Unternehmensverbundes, die zu Fixkosten bei einem Unternehmensteil führen, sind nicht förderfähig;
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen, sind nicht zu berücksichtigen.
In Korrespondenz mit den Steuerberatern oder in zugehörigen Bescheiden wird dann durch die Bewilligungsstellen, selbst bei komplexen Sachverhalten, einfach festgestellt, dass ein Unternehmensverbund bestehe. Auch insoweit liegt ein Begründungsmangel vor. Zudem ist die europarechtliche Definition des Unternehmensverbundes, auf den in den FAQ des Bundes zu den Überbrückungshilfen abgestellt wird, sehr komplex. Er lässt viele Auslegungsspielräume offen. Das Fieldfisher Team hat auch in diesen Fällen mit umfangreichen rechtlichen Darstellungen, warum kein Unternehmensverbund vorliegt, entlang den europarechtlichen Begriffen gute Erfahrungen für Mandanten gesammelt. Häufig geben die Bewilligungsstellen dann einer europarechtlichen Argumentation nach.
Besonders im Fokus standen zuletzt Unternehmen im Familienbesitz. Alleine aufgrund familiärer Verbindungen werden durch die Bewilligungsstellen weite Unternehmensverbünde konstruiert. Das ist häufig weder durch die europarechtliche Definition des Unternehmensverbundes noch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz zu rechtfertigen. Das Team um Dennis Hillemann setzt sich bereits für eine Reihe von Familien gegen diese diskriminierende Praxis der Bewilligungsstellen zur Wehr. Denn wären die handelnden Personen nicht miteinander verheiratet oder verwandt, würde in solchen Konstellationen von den Bewilligungsstellen in der Regel kein Unternehmensverbund angenommen. Diese Diskriminierung sollte nicht hingenommen werden.
„Wichtig ist hierbei, solche negativen Entscheidungen etwa bei der Überbrückungshilfe IV nicht einfach „um des lieben Friedens willen“ zu akzeptieren“, rät Hillemann. Denn die Thematik der verbundenen Unternehmen wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann wiederum bei den Schlussrechnungen für die bereits erhaltenen Überbrückungshilfen geprüft. Wer sich dann nicht bei der Überbrückungshilfe IV zur Wehr gesetzt hat, muss auch mit schmerzhaften Anspruchskürzungen und Rückforderungen rechnen. Es lohnt sich also, den Fall prüfen zu lassen.
3. Mitwirkungspflichten
Häufig halten die Bewilligungsstellen Steuerberatern und Unternehmen auch vor, sie hätten vermeintlichen Mitwirkungspflichten nicht genügt – etwa, indem sie, häufig unsinnige, Fragen nicht ausführlich beantwortet hätten. Es gibt zwar eine Mitwirkungsobliegenheit im Fördermittelrecht für Antragsteller. Doch diese hat auch Grenzen, etwa dort, wo sich die Bewilligungsstellen die Unterlagen unproblematisch selbst beschaffen können (Amtsermittlungsgrundsatz) oder von Steuerberatern erwartet wird, Rechtsfragen zu beantworten.
4. Nichtanerkennung von Fixkosten
Vermehrt sind Fälle zu sehen, in denen geltend gemachte Fixkostenpositionen als nicht förderfähig anerkannt werden – entgegen den FAQ. In Einzelfällen hat Hillemann von den Bewilligungsstellen sogar Ausführungen gesehen, die offenkundig zu den FAQ im Widerspruch stehen. An die FAQ sind die Bewilligungsstellen aber gebunden, sie dürfen diese nicht einfach entgegen deren Wortlaut auslegen.
Die dargestellten Beispiele stellen nur einen Ausschnitt aus der häufig fragwürdigen Praxis der Bewilligungsstellen dar. Das Team um Dennis Hillemann führt bundesweit Widerspruchs- und Klageverfahren für Unternehmen und deren Steuerberater und unterstützen in der Korrespondenz mit den Bewilligungsstellen. Die Praxis ist höchst unterschiedlich, fast bundeseinheitlich aber in vielen Fällen rechtlich bedenklich. Daher empfiehlt es sich, negative Entscheidungen nicht einfach hinzunehmen, sondern durch Experten prüfen zu lassen. Steuerberater sollten hierbei bedenken, dass sie bei einer Fehlberatung gegebenenfalls haften und es daher für sie ratsam sein kann, bei Ablehnungen oder Rückforderungen dem Unternehmen die Einbindung eines erfahrenen Rechtsanwalts nahezulegen, der falsche behördliche Entscheidungen erfolgreich angreift und damit den Steuerberater entlastet.
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