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BFH-Urteil: „Das Gericht hat präzisiert, was eine Funktionsverlagerung ist“

Das Thema Funktionsverlagerung führt in immer mehr Betriebsprüfungen zu Streit – und landet entsprechend häufig vor den Gerichten. Das Problem: Wann kann man überhaupt von einer Funktionsverlagerung sprechen? Da sind sich Behörden und Steuerpflichtige regelmäßig uneins. In seinem Urteil von August 2023 (Az.: I R 54/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zumindest hier Klarheit geschaffen. Das meint Sven Helm, Partner bei Moore Treuhand in Mannheim. Zusammen mit seinem Kollegen Ralf Haberle, Partner bei Moore Rhein Ruhr, hat er den Prozess vor dem BFH geführt.

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Worum es geht: Ein deutscher Automobilzulieferer hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Föderation von Bosnien und Herzegowina gegründet. Wirtschaftliche Erwägungen haben laut Unternehmen zu diesem Schritt geführt. Eine Drittfirma zu beauftragen hätte möglicherweise dazu geführt, dass diese das Know-how des Zulieferers abschöpft. Die Finanzverwaltung ging von einer Funktionsverlagerung aus und erklärte sich mit den vom Unternehmen ermittelten Verrechnungspreisen nicht einverstanden. Nachdem das Finanzgericht München eine Entscheidung gefällt hatte, gingen sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt in Revision und zogen vor den BFH.  

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