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Worum es geht: Ein deutscher Automobilzulieferer hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Föderation von Bosnien und Herzegowina gegründet. Wirtschaftliche Erwägungen haben laut Unternehmen zu diesem Schritt geführt. Eine Drittfirma zu beauftragen hätte möglicherweise dazu geführt, dass diese das Know-how des Zulieferers abschöpft. Die Finanzverwaltung ging von einer Funktionsverlagerung aus und erklärte sich mit den vom Unternehmen ermittelten Verrechnungspreisen nicht einverstanden. Nachdem das Finanzgericht München eine Entscheidung gefällt hatte, gingen sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt in Revision und zogen vor den BFH.