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Das Urteil – und worum es geht:
Mit Urteil vom 21.04.2022 (Az.: V R 48/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sportvereine in Zukunft Umsatzsteuer auf Leistungen, die sie ihren Mitgliedern anbieten, zahlen müssen. Der BFH hat ausschließlich zu Leistungen entschieden, die der klagende Verein gegen gesonderte Vergütung – und unabhängig von den Mitgliedsbeiträgen – erbringt. Die Mitgliedsbeiträge waren in diesem Verfahren nicht streitig. Geklagt hatte ein Golfverein, der von seinen Mitgliedern zusätzliche Gebühren kassierte, aber dafür keine Umsatzsteuer abführen wollte – unter anderem für die Benutzung des Platzes, das Ausleihen von Golfbällen für das Training, die Teilnahme an Turnieren und Veranstaltungen oder die Vermietung von Caddys. Der Golfverein war nicht als gemeinnützig anerkannt. Im Kern begehrte der Golfverein eine Steuerbefreiung von Umsatzsteuer unmittelbar auf Basis des Europäischen Rechts.