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Das Urteil – und worum es geht:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 20. September (BVerwG 9 C 2.22 ) zu dem Ergebnis, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettsteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, so die Leipziger Richter, welche die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren zunächst aufgeschoben, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der sogenannten Bettensteuer im März abzuwarten. 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die kommunale Wettbürosteuer nicht anhand der Fläche von Wettbüros bemessen werden darf. Die betreffenden Kommunen hatten daraufhin die Bemessungsgrundlage verändert, wogegen Wettbürobetreiber erneut klagten.