Juve Plus Unter der Lupe

„Die Gleichartigkeit hätte man schon 2017 erkennen können“

Autor/en
  • Götz Kümmerle

Im zweiten Anlauf vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stehen kommunale Wettbürosteuern nun vor dem endgültigen Aus. Die Richter haben entschieden, dass Gemeinden diese nicht erheben dürfen. Über die Hintergründe und Konsequenzen des Urteils sprach JUVE Steuermarkt mit dem Steuerpartner der Bonner Wirtschaftsrechtskanzlei Redeker Sellner Dahs, Dr. Klaus Walpert, der einen mittelständischen Wettbürobetreiber in beiden Verfahren vertrat.

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Das Urteil – und worum es geht:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 20. September (BVerwG 9 C 2.22 ) zu dem Ergebnis, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettsteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, so die Leipziger Richter, welche die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren zunächst aufgeschoben, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der sogenannten Bettensteuer im März abzuwarten. 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die kommunale Wettbürosteuer nicht anhand der Fläche von Wettbüros bemessen werden darf. Die betreffenden Kommunen hatten daraufhin die Bemessungsgrundlage verändert, wogegen Wettbürobetreiber erneut klagten.

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