Juve Plus Keine höhere Gewerbesteuer

Dentons erringt Sieg für Wasserversorger

Abgaben für gefördertes Grundwasser sowie für das Recht, Wasserleitungen zu verlegen, sind keine Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Dies entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg und gab einer Klage der Berliner Wasserbetriebe statt. Der Wasserversorger hatte sich dagegen gewehrt, dass die Finanzverwaltung diese Abgaben gewerbesteuerlich hinzurechnete.

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Abgaben für gefördertes Grundwasser sowie für das Recht, Wasserleitungen zu verlegen, sind keine Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Dies entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg und gab einer Klage der Berliner Wasserbetriebe statt (6 K 6104/15). Der Wasserversorger hatte sich dagegen gewehrt, dass die Finanzverwaltung Entgelte für die Grundwasserentnahme und Straßensondernutzung gewerbesteuerlich hinzurechnete.

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