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Abgaben für gefördertes Grundwasser sowie für das Recht, Wasserleitungen zu verlegen, sind keine Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Dies entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg und gab einer Klage der Berliner Wasserbetriebe statt (6 K 6104/15). Der Wasserversorger hatte sich dagegen gewehrt, dass die Finanzverwaltung Entgelte für die Grundwasserentnahme und Straßensondernutzung gewerbesteuerlich hinzurechnete.