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Das Unternehmen hatte beanstandet, dass ortsgebundene Schausteller – wie eben das Phantasialand – in Deutschland den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf ihre Eintrittskarten erheben müssen, während er für ortsungebundene Schausteller nur bei sieben Prozent liegt. Als fest im rheinländischen Brühl stationierter Freizeitpark muss das Phantasialand seine Eintrittskarten also höher besteuern als zum Beispiel ein Jahrmarkt (regional auch „Kirmes“ genannt), der mit seinen Fahrgeschäften durch die Lande zieht.