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EuGH verweist Entscheidung über Phantasialand-Klage zurück ans Kölner Finanzgericht

Autor/en
  • Annika Janßen

Das EU-Recht verbietet keine unterschiedliche Mehrwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmärkte, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Zugleich könne Gleichartiges nicht unterschiedlich behandelt werden. Das erklärte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in seinem gestern verkündeten Urteil. Diesem war eine Frage des Finanzgerichts Köln vorausgegangen, das über eine Klage des Freizeitparks Phantasialand entscheiden muss.

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Das Unternehmen hatte beanstandet, dass ortsgebundene Schausteller – wie eben das Phantasialand – in Deutschland den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf ihre Eintrittskarten erheben müssen, während er für ortsungebundene Schausteller nur bei sieben Prozent liegt. Als fest im rheinländischen Brühl stationierter Freizeitpark muss das Phantasialand seine Eintrittskarten also höher besteuern als zum Beispiel ein Jahrmarkt (regional auch „Kirmes“ genannt), der mit seinen Fahrgeschäften durch die Lande zieht.

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