JUVE: Mit dem multilateralen Instrument (MLI) will die OECD den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen per Rahmenvertrag begrenzen. Sie fürchten aber, dass dies nicht gelingt und das MLI sogar zu größeren Problemen bei Steuerpflichtigen führen wird. Was bereitet Ihnen diese Sorgen?
Pia Dorfmueller: Durch das MLI soll ein einheitliches Handeln von verschiedenen Staaten erreicht werden. Das ist ein gut gemeinter und verständlicher Ansatz. Dieser wird aber durch das von der OECD gewählte Zwei-Stufen-Modell konterkariert. Denn dieses beinhaltet neben dem Mindeststandard, den alle Unterzeichner implementieren müssen, auch einen optionalen Aspekt. Die Länder haben dabei Wahlmöglichkeiten, die sie umfangreich ausgestalten. So führen die zahlreichen Optionen letztlich zu einem Flickenteppich und sorgen dafür, dass das eigentliche Ziel auf der Strecke bleibt. Deshalb betrachte ich das MLI in seinem Kernziel als gescheitert.
Wo sehen Sie konkret die größten Unzulänglichkeiten im MLI?
Das ist der sogenannte „Principal Purpose Test“ (PPT) aus dem BEPS-Aktionspunkt 6 zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch, der in Art. 7 Abs. 1 bis 5 des MLI enthalten ist; ein Aspekt, den derzeit erstaunlicherweise nur wenige Experten im internationalen Steuerrecht auf dem Schirm haben.
Warum betrachten Sie den PPT als großes Problem?
Im Grunde ist der PPT wesensverwandt mit unserem Paragraf 42 AO zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Und wie beim Paragraf 42 AO zeigt sich: Wenn eine juristische Formulierung weich ist, bleibt das Schwert, das man daran wetzt, stumpf. Noch dazu ist ein stumpfes Schwert schwer zu führen. Will heißen: Im PPT sind viele unscharfe Rechtsbegriffe angelegt, die von jedem Land im jeweiligen Rechtsrahmen etwas anders ausgelegt werden können. Wir unterschätzen derzeit noch völlig, was dort alles herauskommen kann. Beim Paragraf 42 AO ist es bislang so verlaufen: Es gibt viele Urteile und diese bezogen sich immer auf die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, nie ging es um Konstruktionen mit inländischen Gesellschaften.