Am 22. November passierte das JStG den Bundesrat. Nachdem es zwischendurch anders aussah, enthält das Gesetz nun doch eine Änderung des § 87a Absatz 1 der Abgabenordnung. An ihr entzünden sich sowohl die Gemüter von anwaltlicher als auch von steuerberatender Seite. Worum geht es?
„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.“
Im Klartext bedeutet das: Anwälte und Steuerberater sollen in der Regel Elster beziehungsweise die Schnittstelle ERiC nutzen. Elster ist das Steuerverwaltungsprogramm der Finanzverwaltung aller Länder sowie des Bundes, ERiC die Schnittstelle zu Softwareprodukten anderer Anbieter. In einer Stellungnahme verwies ein Sprecher des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gegenüber JUVE Steuermarkt auf die weite Verbreitung von Elster: „Elster (inkl. ERiC) ist eine Lösung, die mit aktuell mehr als 20 Millionen Nutzenden bereits heute über eine hohe Marktdurchdringung verfügt. Das technische System hinter Elster wird von der Steuerverwaltung in Deutschland seit Jahren stabil und sicher betrieben.“
Entlastung der Finanzverwaltung
Das BMF begründet den Schritt mit der hohen Arbeitsbelastung der Finanzverwaltung. Bei Nutzung des Verfahrens Elster beziehungsweise der Schnittstelle ERiC werde durch die automatisierte steuernummerngenaue Zuordnung auf Empfängerseite die zuständige Bearbeiterin beziehungsweise der zuständige Bearbeiter medienbruchfrei erreicht. Dies stelle eine schnellstmögliche Verarbeitung innerhalb der finanzamtsinternen IT-Fachverfahren sicher.
Das Nachsehen als Kommunikationswege haben mit der neuen Regelung das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) und das besondere Anwaltspostfach (beA). Weiterhin über beA und beSt läuft die Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Viel Lärm, keine Wirkung
Im Gesetzgebungsverfahren hatten Berufsverbände und Lobbygruppen die Neuregelung kritisiert. Besonders vehement hatte sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geäußert. In einer Pressemitteilung stellte Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, im Oktober fest: „Es ist empörend, dass durch die Hintertür – geradezu heimlich – nun doch wieder verhindert werden soll, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden kommunizieren.“
Etwas gemäßigter liest sich die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zum JStG von Anfang Oktober. Auch die BStBK fordert darin freilich, die Kommunikationswege offener zu gestalten, und kritisiert eine Engführung auf Elster. Die Kammer nannte insbesondere das Einlegen und Begründen von Einsprüchen als typischen beSt-Anwendungsfall. Dieser sei über Elster nicht umsetzbar.
Zur Begründung heißt es: „In der Praxis führen die technischen Übertragungslimitierungen dazu, die zu übersendenden Dokumente auf mehrere Nachrichten verteilen zu müssen.“ Zugleich stimmt die BStBK dem BMF zu, „dass der Schwerpunkt der elektronischen Kommunikation gegenwärtig in der Übermittlung von elektronischen Steuererklärungen und Steueranmeldungen liegt“ – dem klassischen Anwendungsfall von Elster.
Genutzt hat das alles nichts. Das JStG passierte inklusive des Elster-Passus beide Kammern. In seiner Stellungnahme unterstrich der BMF-Sprecher, dass gerade der Bundesrat eine entsprechende Regelung gefordert hatte. Zwar forderte der Deutsche Anwaltverein infolge des Bruchs der Ampelkoalition eine gesetzliche Korrektur. Dazu ist es aber nicht mehr gekommen. Am 5. Dezember erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Damit ist das JStG in Kraft getreten.