Commerzbank-Urteil

Hessisches FG erweitert Argumentation zu Cum-Ex-Deals, Vorwürfe auch an Deutsche Bank

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  • JUVE

Es ist der bisher wohl weitreichendste Richterspruch zu früheren Cum-Ex-Aktiendeals hierzulande: Das Urteil, mit dem das Hessische Finanzgericht vor einer Woche eine Klage der Commerzbank auf Erstattung von Kapitalertragsteuern aus Cum-Ex-Geschäften abgewiesen hatte, wurde Anfang der Woche veröffentlicht (4K 977/14). Der 4. Senat entzieht darin mit seiner Begründung den bis 2012 vollzogenen Transaktionen faktisch in wohl jeglicher Konstellation den Boden. Er thematisiert dabei explizit auch die Rolle inländischer depotführender Banken. In konkreten Fall war dies die Deutsche Bank.

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Bereits vor einem Jahr hatten die Kasseler Richter ein als wegweisend geltendes Urteil zu den Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag gesprochen, bei denen sich Akteure eine einmal entrichtete Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten ließen. Wie damals – als die Richter sich erstmals dezidiert festlegten, dass in ihren Augen bei den Transaktionen das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Lieferung überging – beinhaltetet auch das jetzige Urteil einen Punkt, der für einigen Zündstoff sorgt und bis dato nicht wesentlich thematisiert wurde. So sehen die Richter es als nachgewiesen an, „dass die Depotbanken der Aktienverkäufer − soweit es sich um inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung − keine Kapitalertragsteuer  auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten“. Folgerichtig lehnen sie deshalb auch eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen, die die Commerzbank als Ausgleichszahlungen erhalten hatte, ab.

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