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Bereits vor einem Jahr hatten die Kasseler Richter ein als wegweisend geltendes Urteil zu den Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag gesprochen, bei denen sich Akteure eine einmal entrichtete Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten ließen. Wie damals – als die Richter sich erstmals dezidiert festlegten, dass in ihren Augen bei den Transaktionen das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Lieferung überging – beinhaltetet auch das jetzige Urteil einen Punkt, der für einigen Zündstoff sorgt und bis dato nicht wesentlich thematisiert wurde. So sehen die Richter es als nachgewiesen an, „dass die Depotbanken der Aktienverkäufer − soweit es sich um inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung − keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten“. Folgerichtig lehnen sie deshalb auch eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen, die die Commerzbank als Ausgleichszahlungen erhalten hatte, ab.