Juve Plus Unter der Lupe

„Aus unserer Sicht ein richtungsweisendes Urteil“

Autor/en
  • Götz Kümmerle

Die Reichweite des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) im Klageverfahren von Mylotto24 gegen seine Umsatzsteuerfestsetzung erstreckt sich nicht nur auf Onlinelotterien. Sie betrifft generell vom EU-Ausland aus erbrachte elektronische Dienstleistungen. JUVE Steuermarkt sprach mit den Beratern von Mylotto24, Dr. Matthias Oldiges von KMLZ und Dr. Hans-Martin Grambeck von Nesemann & Grambeck.

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Das Urteil – und worum es geht:
Der Online-Lotteriedienstleister Mylotto24 mit Hauptsitz in London, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ZEAL Network, hat das Revisionsverfahren vor dem BFH wegen der Festsetzung der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland in Bezug auf ihr früheres Zweitlotteriegeschäft gewonnen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts Hannover-Nord gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hannover vom November 2019 rechtskräftig zurückgewiesen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nun muss die Finanzverwaltung die von Mylotto24 zuvor geleisteten Abschlagzahlung von rund 54 Mio. Euro zuzüglich Zinsen von rund 1,8 Mio. Euro zurückzahlen.

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