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Worum es geht: Geklagt hatte eine deutsche Stiftung öffentlichen Rechts, die Trägerin einer Universität sowie einer medizinischen Klinik ist. Für einen Gebäudekomplex bestehend aus dem Krankenhaus zur Patientenversorgung (wirtschaftlicher Bereich) sowie den Hörsälen und Laboren zur Ausbildung von Studierenden (hoheitlicher Bereich) hat wiederum eine andere Organgesellschaft Reinigungsleistungen erbracht. Während sämtliche Reinigungsleistungen von der Klägerin als nicht steuerbare ,Innenumsätze‘ der Umsatzsteuergruppe behandelt wurden, nahm das Finanzamt eine Aufteilung entsprechend dem Flächenverhältnis vor.