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Worum geht es? Im Jahr 2004 betrieb der Energiekonzern RWE mehrere Braunkohlekraftwerke. Während der Förderung und durch die Verarbeitung der Braunkohle erzeugte der Konzern Strom, die er für den Betrieb von Tagebauanlagen und Kraftwerken nutzte. RWE argumentierte, dass die im Tagebau entnommenen Strommengen sowie der Transport der Kohle in die Kraftwerke der gesetzlichen Steuerbefreiung für zur Stromerzeugung entnommenen Strom unterliegen müssten, weil „Braunkohlekraftwerke und Tagebaue technisch und wirtschaftlich eine Einheit bildeten.“ Das zuständige Hauptzollamt Duisburg verweigerte die Stromsteuerbefreiung jedoch. RWE klagte daher und argumentierte weiter, dass auch die im Kraftwerk entstehenden Verbräuche von der Stromsteuer befreit werden müssten, da sie unmittelbar zur Stromerzeugung beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit beitragen. Die Beklagte hielt dagegen: „Bei der Stromentnahme im Tagebau für den Abbau und den Transport der Kohle sowie für die Behandlung von Abraum werde Rohbraunkohle gewonnen und über Transportanlagen den Kraftwerken bereitgestellt, nicht jedoch Strom technisch erzeugt.“ Die Braunkohle sei erst dann steuerfrei, wenn sie für die Stromerzeugung eingesetzt werde. Das FG Düsseldorf, das über den Fall zu verhandeln hatte, legte dem EuGH (Az.: C-571/21) den Sachverhalt vor und folgte schließlich dessen Ausführungen (Az.: 4 K 3119/18 VSt). Demnach konnten beide Parteien Teilerfolge verbuchen. Der Klägerin kommt zugute, dass das Gericht die Verbräuche innerhalb des Kraftwerksgelände für steuerbefreit hält und insbesondere die Aufbereitung der Kohle (Abscheiden von Fremdteilen, Zerkleinerung) nicht als Herstellungshandlung ansah. Gleichzeitig gab es der Beklagten insoweit Recht, als dass diese es abgelehnt hatte, den im Tagebau eingesetzten Strom sowie den Strom zur Lagerung im Tagebau sowie zum Transport in die Kraftwerke von der Stromsteuer zu befreien.