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Mit seinem Urteil erteilt das höchste deutsche Gericht für Steuern und Zölle „einem ‚Geschäftskonzept‘ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ‚nutzen‘ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.“ Denn, so der Bundesfinanzhof (BFH), bei Cum-Ex-Geschäften werde kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen erworben, wenn der Erwerb „Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts“ sei, heißt, der Käufer die mit dem Kauf verbundenen Rechte weder ausüben kann noch soll. Vielmehr hätten diese Konstrukte die Funktion als passive Teilnehmer, also so genannte Transaktionsvehikel, im Geschäftsablauf.