Juve Plus Bundesfinanzhof

Höchstes deutsches Steuergericht erteilt Cum-Ex-Konstruktionen eine Absage

Autor/en
  • Catrin Behlau

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat heute ein wichtiges Urteil zu so genannten Cum-Ex-Strukturen veröffentlicht. Tenor: Eine Organisation, die nur Transaktionsvehikel ist, kann nicht zur wirtschaftlichen Eigentümerin von Aktien werden und hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer. Dabei war im verhandelten Fall unerheblich, ob es sich um Leerverkäufe handelt bzw. ob die Käufe börslich oder außerbörslich getätigt wurden (Urteil vom 02.02.2022, I R 22/20).

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Mit seinem Urteil erteilt das höchste deutsche Gericht für Steuern und Zölle „einem ‚Geschäftskonzept‘ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ‚nutzen‘ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.“ Denn, so der Bundesfinanzhof (BFH), bei Cum-Ex-Geschäften werde kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen erworben, wenn der Erwerb „Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts“ sei, heißt, der Käufer die mit dem Kauf verbundenen Rechte weder ausüben kann noch soll. Vielmehr hätten diese Konstrukte die Funktion als passive Teilnehmer, also so genannte Transaktionsvehikel, im Geschäftsablauf.

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