Juve Plus Karlsruhe hat entschieden

Kein Aus für die Bettensteuer

Autor/en
  • Götz Kümmerle

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat vier Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bettensteuer zurückgewiesen. In der Entscheidung hat das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass die umstrittenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten betroffene Hoteliers aus Freiburg, Hamburg und Bremen.

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Das Bundesverfassungsgericht urteilt zur Bettensteuer.

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Insbesondere hätten die jeweiligen Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen, so das Gericht. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die hier streitigen Steuern seien weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Das Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei daher nicht gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen seien zudem auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht. Damit hält das Bundesverfassungsgericht sogar eine Ausweitung der Abgabe auf Geschäftsreisende für rechtlich möglich.

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