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Insbesondere hätten die jeweiligen Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen, so das Gericht. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die hier streitigen Steuern seien weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Das Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei daher nicht gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen seien zudem auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht. Damit hält das Bundesverfassungsgericht sogar eine Ausweitung der Abgabe auf Geschäftsreisende für rechtlich möglich.