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Das höchste deutsche Gericht stellte fest, dass es keinen spezifischen verfassungsunmittelbaren Sekundäranspruch wie einen Zinsanspruch gebe. Art und Umfang grundrechtlicher Sekundäransprüche bedürften vielmehr der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Es bestehe keine Pflicht des Gesetzgebers, sämtliche Folgen verfassungswidriger Eingriffe rückwirkend zu beseitigen. Die gesetzgeberische Entscheidung, den geltend gemachten Zinsanspruch in der Abgabenordnung nicht vorzusehen, sei nicht verfassungswidrig.