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Die KPMG AG hatte Ende 2014 bei der Berliner Rechtsanwaltskammer (RAK) die Zulassung einer Anwalts-AG beantragt, was die RAK jedoch im April 2016 aus formalen Gründen zurückwies. Dem Antrag habe keine notariell beurkundete Satzung der künftigen Anwalts-AG beigelegen und damit nicht den Anforderungen nach Paragraf 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entsprochen, so die Kammer. Erst wenn diese formale Voraussetzung erfüllt ist, könne eine inhaltliche Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit erfolgen.