Die Entscheidung deutete sich schon in der mündlichen Verhandlung Mitte Februar an. Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen. Laut der Argumentation des Klägers seien „Kryptowährungen […] nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter“, sagte Richter Nils Trossen anlässlich der jährlichen Pressekonferenz des höchsten deutschen Finanzgerichts. Krypto-Anleger würden ihre Profite zudem mutmaßlich häufig verschleiern.
Da der Fiskus Steuern aber gerecht und gleichmäßig kassieren soll, monierte der Kläger ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ der Finanzverwaltung, was seiner Auffassung nach eine Steuerbefreiung rechtfertige.
Die höchstrichterliche Entscheidung des IX. Senat des BFH sieht dagegen „eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann“. Auch sehe man kein strukturelles Vollzugsdefizit. Der BFH zählt Kryptowährungen ebenso wie Gold zu den „anderen Wirtschaftsgütern“. Wer bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss Steuern zahlen, später nicht mehr.
Damit bestätigte der BFH die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln.
(mit Material von dpa)