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Darüber hinaus verstoße die Beschränkung der Sonderabgabe auf einen Teil der Steuerpflichtigen gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz, so die Kläger. Sie sehen hier einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit. In ihrem Fall geht es um eine Abgabe in Höhe von etwa 2.000 Euro.