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Das Urteil – und worum es geht: Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland hatte in Großbritannien eine Betriebsstätte, die Verluste schrieb und 2007 geschlossen wurde. Aufgrund der Freistellung von Betriebsstätteneinkünften im DBA mit Großbritannien wurde der Abzug der Verluste in Deutschland vom Finanzamt versagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) legte den Fall schließlich dem EuGH vor. Mit dem Urteil folgt der EuGH der Einschätzung des Generalanwalts, dass diese Versagung keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bedeutet – denn durch die Freistellung der Einkünfte durch das DBA mit Großbritannien habe Deutschland faktisch auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Diese Konstellation sei daher nicht vergleichbar mit einer inländischen Betriebsstätte.