Der Umsatzsteueranspruch für ein Unternehmen, das sich in einer vorläufigen Eigenverwaltung befindet, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Das oberste deutsche Steuergericht urteilte damit zugunsten der Klägerin, dem Modehaus Jacobi. Dieses hatte gegen das zuständige Finanzamt geklagt, welches nach Insolvenzeröffnung die Umsatzsteuer aus dem Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung als Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid festgesetzt hatte. Jacobi hatte 2017 Insolvenz beantragt.
Das Finanzamt Köln-Mitte berief sich bei seinen erhobenen Ansprüchen auf die allgemeinen Vorschriften über die sogenannte Eigenverwaltung gemäß Paragraf 270 der Insolvenzordnung (InsO). Dem widersprach 2019 bereits das Finanzgericht Köln mit einem Urteil, gegen welches das Finanzamt Revision einlegte.
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