Die Verschärfung des Fremdbesitzverbots hatte das Bundesfinanzministerium nachträglich in das Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen. Ob die Verschärfung nach wie vor Gegenstand des Änderungsgesetzes ist, wollte ein Ministeriumssprecher weder bestätigen noch dementieren. Nach JUVE-Recherchen ist die Information, wonach dies nicht der Fall ist, jedoch belastbar.
Demnach hat sich das Bundeswirtschaftsministerium in den Ressortabstimmungen gegen das Finanzministerium durchgesetzt. In den kommenden Wochen wird das Kabinett über den wieder reduzierten Gesetzesentwurf entscheiden. Im Zentrum stehen dabei die Lohnsteuerhilfevereine und Tax Law Clinics.
Offen bleibt, wie es mit dem Fremdbesitzverbot im Steuermarkt weitergeht. Theoretisch könnte die Verschärfung durch den Bundesrat erneut ins Spiel gebracht werden. Wahrscheinlicher ist nach JUVE-Informationen jedoch ein anderes Vorgehen.
Das Finanzministerium scheint nicht bereit, seine Niederlage gegen das Wirtschaftsministerium hinzunehmen. Mindestens zwei Quellen berichten, das Haus plane, ein verwaltungsinternes Schreiben zu veröffentlichen, um seine Anti-Investoren-Linie letztlich doch noch durchzusetzen – einen sogenannten Erlass.
Dieses Instrument nutzt das Ministerium üblicherweise gegenüber der Finanzverwaltung, um eine einheitliche Interpretation bestehender Normen sicherzustellen. Im vorliegenden Fall soll sich der Erlass jedoch an die regionalen Steuerberaterkammern richten – und ihnen verbindlich mitteilen, wie die bestehende Norm zum Fremdbesitzverbot zu interpretieren ist. Das wäre ein Novum. Auf Nachfrage äußert sich das Bundesfinanzministerium nicht zu den Plänen.
Was genau in dem Schreiben stehen wird, ist bislang nicht bekannt. Marktbeobachter vermuten, dass den Kammern per Erlass klargemacht werden soll: Private-Equity-Gesellschafter sind nicht zulässig – auch dann nicht, wenn sie als Mehrheitsgesellschafter luxemburgischer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auftreten, wie dies in den gängigen Strukturierungen praktiziert wird. Mit dieser Klarstellung sollen die Kammern dazu ermächtigt werden, Verfahren einzuleiten, um Steuerberatungsgesellschaften die Anerkennung zu entziehen.
Fachleute sind sich einig, dass dieses Vorgehen die Lage auf vielen Ebenen eskalieren würde. Denn gegen einen Anerkennungswiderruf kann die betroffene Steuerberatungsgesellschaft vor dem Finanzgericht klagen. Dort müsste dann auch die zweckentfremdete Verwendung der BMF-Rundschreiben einer rechtlichen Prüfung standhalten – was Experten für wenig wahrscheinlich halten.
Interessant dürfte auch sein, wie das Bundeswirtschaftsministerium reagiert, wenn das Finanzministerium tatsächlich diesen Weg wählt – ganz zu schweigen von den Wirtschaftsprüferkammern. Nach JUVE-Informationen haben sich die Steuerberaterkammern dort in der Vergangenheit bereits eine Abfuhr geholt. Denn mit der Frage nach der Beteiligungsstruktur in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlassen die Steuerberaterkammern ihren Zuständigkeitsbereich – der sich klar in der Aufsicht der Steuerberatungsgesellschaften erschöpft.
Die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ist Berufsrechtsexperten zufolge zulässig – und keineswegs klarstellungsbedürftig. So argumentiert etwa Prof. Dr. Kai von Lewinski, Professor in Passau, in einem Gutachten. Sollten die Private-Equity-gestützten Plattformen dennoch in die Defensive geraten, bliebe ihnen immer noch die Option, ausschließlich als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu firmieren und ohne Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft Steuerberatung anzubieten.
Anm. d. Red. 13.01.2026, 13 Uhr: Nach Redaktionsschluss hat sich das Bundesfinanzministerium gemeldet. Demnach sei ein entsprechender Erlass nicht geplant. Über den Gesetzesentwurf wird morgen in der Kabinettssitzung entschieden.