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Der BGH hat die Revision in weiten Teilen als unbegründet verworfen. Lediglich die Frage nach der Vermögensabschöpfung müsse vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des LG neu verhandelt werden. Die „Einziehung des Wertes aus Taterträgen hält mitsamt den zugehörigen Fragestellungen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand“, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Juni. Die Einziehung an sich sei gerechtfertigt, jedoch fehle es an einer detaillierten und vollständigen Berechnungsdarstellung.